Nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG gehören Kunstgegenstände und Handschriften, deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen bestimmter Träger unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen nicht zum sonstigen Vermögen. Entsprechendes gilt nach §
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