Nach dem Bezugserlass hat die unentgeltliche oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgte Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des UntStFG zu dem Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, zu erfolgen, sofern die übernehmende Kapitalgesellschaft zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Es ist gefragt worden, ob eine Übertragung zu diesem Wert auch dann zu erfolgen hat, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft an der aufnehmenden Personengesellschaft zu weniger als 100 % vermögensmäßig beteiligt ist.
Hierzu bittet das Finanzministerium folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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