Für Arbeitnehmer, die in den alten Bundesländern oder Berlin (West) ihren Hauptwohnsitz haben, gilt bei Dienst- und Geschäftsgängen in das Beitrittsgebiet sowie einer Einsatzwechseltätigkeit im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1994 nicht die Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Die Sonderregelungen zur Dreimonatsfrist beruhen darauf, daß öffentlich Bedienstete für ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Sie sollen die Benachteiligung der Arbeitnehmer und Geschäftsreisenden in der Privatwirtschaft ausgleichen, bei denen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nicht möglich ist.
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