Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der ErbSt-Bescheid „abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO” dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Diese Bekanntgaberegelung knüpft somit an die in § 31 Abs. 5 ErbStG normierte Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und des Weiteren an dessen Verpflichtung an, für die Bezahlung der ErbSt zu sorgen.
Inhaltsadressaten des ErbSt-Bescheids bleiben die Erben (vgl. Nr. 2.13.4 des AEAO zu § 122). Der Testamentsvollstrecker ist daher auch nicht befugt, den ErbSt-Bescheid anzufechten (es sei denn, er soll persönlich in Anspruch genommen werden; BFH-Urt. v. 4.11.1981,BStBl II 1982 S. 262).
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