Hinsichtlich der Frage, wie die Überlassung von Lastkraftwagen und Zugmaschinen an Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist, bittet das Ministerium folgende Auffassung zu vertreten:
Nach dem BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (BStBl 2002, I S. 148) zur ertragsteuerlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden. Wegen des Verweises in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt dieses entsprechend bei der Bewertung des privaten Nutzungsvorteils bei Arbeitnehmern.
Hieraus folgt allerdings nicht, dass aus der Nutzungsüberlassung solcher Fahrzeuge an Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu erfassen wäre, sondern lediglich, dass die Nutzungsvorteile - soweit Arbeitslohn nicht wegen eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses auszuschließen ist vgl. H 31 „Dienstliche Fahrten von der Wohnung” - nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Regeln zu bewerten ist.
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