Durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, der am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes geändert worden. Danach sind die Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse im Besteuerungszeitpunkt festzustellen (§ 138 Abs. 1 BewG). Außerdem ist die sog. Öffnungsklausel künftig auch auf Sonderfälle, Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie Grundstücke im Zustand der Bebauung, anzuwenden (§ 138 Abs. 5 BewG): Erbringt der Steuerpflichtige den Nachweis, dass der gemeine Wert einer wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen. Weiterhin ist die Ermittlung der Jahresmiete für die bebauten Grundstücke (§ 146 Abs. 2 und 3 BewG), die Ermittlung des Werts für Erbbaurechte (§ 148 BewG) und Gebäude auf fremden Grund und Boden (§ 148a BewG) neu geregelt worden.
Darüber hinaus ist im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes ein Fünfter Abschnitt eingefügt worden, in dem die Vorschriften über die gesonderte Feststellung zusammengefasst sind.
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