Zu der Frage, ob Burgen, Schlösser usw., die im Eigentum des Landes stehen und durch staatliche Schlossbetriebe für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke benutzt werden, auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG befreit sind, wenn die Schlossbetriebe Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) und nicht als gemeinnützig anerkannt sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG ist Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Voraussetzung). Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss nach Abschn. 12 Abs.
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