FinMin Sachsen - Erlass vom 11.07.2002
35 - G 1103 - 12/14 - 41821

FinMin Sachsen - Erlass vom 11.07.2002 (35 - G 1103 - 12/14 - 41821) - DRsp Nr. 2008/87630

FinMin Sachsen, Erlass vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 35 - G 1103 - 12/14 - 41821

DRsp Nr. 2008/87630

Grundsteuer Behandlung von Grundstücken, die staatlichen Schlossbetrieben zur Nutzung überlassen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG)

Zu der Frage, ob Burgen, Schlösser usw., die im Eigentum des Landes stehen und durch staatliche Schlossbetriebe für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke benutzt werden, auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG befreit sind, wenn die Schlossbetriebe Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) und nicht als gemeinnützig anerkannt sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG ist Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Voraussetzung). Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss nach Abschn. 12 Abs. 3 GrStR für die Grundsteuer selbständig geprüft werden. Handelt es sich um einen Zweck, der in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt ist, gilt die Voraussetzung als erfüllt. In anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Zweck auch bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig anerkannt worden ist. Die dort getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.