1. In einer Reihe von Fällen ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes zu versteuern (Veräußerungstatbestände):
a) Spekulationsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG,
b) Veräußerung von spaltungsgeborenen Anteilen i. S. des § 13 Abs. 2 UmwStG Entstehen bei Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) von einer KapGes in eine andere KapGes bzw. § 15 i. V. mit § 13 Abs. 2 UmwStG Entstehen bei Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft
c) Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG Entstehen bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder - in bestimmten Fällen - von Anteilen an einer KapGes nach § 20 UmwStG oder § 23 UmwStG bzw. § 25 i. V. mit § 21 UmwStG Entstehen bei Formwechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine KapGes,
d) Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 17 EStG ist subsidär).
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