Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 3056/09 - (vorgehend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 -, BStBl 2010 II S. 194) und vom 14. Januar 2015 -
des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2017 -
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.
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