In Abstimmung mit dem BMF und den Obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für das Bestehen der Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG, wenn die Belehrung gemäß Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 10.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1031) unterblieben ist, Folgendes.