Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2017, II R 45/15, BStBl 2017 II S. 1120, abweichend von der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, das die Änderung der Steuerfestsetzung für einen nachfolgenden Erwerb nach dieser Vorschrift zulässt.
R E 14.3 Absatz 3 ErbStR 2011 ist deshalb nicht mehr anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
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