Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Schulen, welche unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, können gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung in Sachsen-Anhalt ist das:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 207- Bildung, BAföG, Integration, Aussiedler, 2. SED-UnBerG
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|