Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung sowie
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14,
der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 - II R 16/13 - (BStBl 2018 II S. 690),
II R 37/14 - (BStBl 2018 II S. 692) und - II R 14/13 - (BFH/NV 2018 S. 1245)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
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