FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 19.06.2024
43 - S 3812b - 32

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 19.06.2024 (43 - S 3812b - 32) - DRsp Nr. 2024/80287

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 43 - S 3812b - 32

DRsp Nr. 2024/80287

Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG (90-%-Test); Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 13. September 2023 - II R 49/21 -

1. Allgemeines

Der BFH hat mit Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21, BStBl 2023 II n.n., entschieden, dass § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen ist, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen auch aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten 90-%-Test die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspreche auch nicht dem Anliegen bzw. dem Ziel des Gesetzgebers, durch den 90-%-Test den Missbrauch der Begünstigung von Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG zu verhindern.

Zur Anwendung des BFH-Urteils gelten die nachfolgenden Ausführungen:

2. Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen