FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 20.08.2002
32 - S 2332 - 75/1 - 49851

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 20.08.2002 (32 - S 2332 - 75/1 - 49851) - DRsp Nr. 2008/82023

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 32 - S 2332 - 75/1 - 49851

DRsp Nr. 2008/82023

§ 8 EStG; Arbeitslohnverzicht im Zusammenhang mit der durch die Hochwasserkatastrophe in Sachsen verursachten Schäden

Soweit Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohnes zu Gunsten der vom Hochwasser Betroffenen verzichten, bittet das Fin Min aus Vereinfachungsgründen steuerlich wie folgt zu verfahren:

  • Arbeitnehmer verzichten wirksam auf Arbeitslohn zu Gunsten einer Beihilfe an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens

    In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn besteht kein steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohnes der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.

  • Arbeitnehmer verzichten wirksam auf Arbeitslohn zu Gunsten einer Beihilfe durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto zur Hochwasserkatastrophe

    In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn besteht kein steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohnes der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen kein Zufluss gegeben ist, kommt eine Geltendmachung als Spende durch den einzelnen Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht in Betracht.