Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 - X R 10/08 - ( BStBl 2010 II S. 617), vom 16. Februar 2011 - X R 10/10 - (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 - VIII R 51/09 - (BFH/NV 2013 S.
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 25. März 2013 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aufgrund der Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. 2005 I S.
Entsprechendes gilt für am. 25. März 2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2006.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
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