§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde durch Art. 11 Nr. 6 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl 2020 I S.
Von einigen Finanzämtern wurde berichtet, dass Steuerpflichtige, die im Jahr des Leistungsbezugs in 2021 bzw. der Voraus-/Anzahlung in 2021 noch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, im Hinblick auf eine ab 2022 vorzunehmende Regelbesteuerung bereits für 2021 Vorsteuern geltend machen.
Aus diesem Anlass wird noch einmal darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vorsteuerabzugs von Unternehmern, die aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenzen des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung übergehen, § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG sowie Abschnitt 15.1 Abs.
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