FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.10.2002
VI 316 - G 1105- 025

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.10.2002 (VI 316 - G 1105- 025) - DRsp Nr. 2008/83587

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.10.2002 - Aktenzeichen VI 316 - G 1105- 025

DRsp Nr. 2008/83587

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG Behandlung von Grundstücken, die staatlichen Schlossbetrieben zur Nutzung überlassen sind

Zu der Frage, ob im Eigentum des Landes stehende Burgen, Schlösser usw., die durch staatliche Schlossbetriebe u. a. für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke (z. B. als Museum oder Konzertsaal) benutzt werden, auch dann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG befreit sind, wenn die Schlossbetriebe Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KStG) und nicht als gemeinnützig anerkannt sind, bitte ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG befreit ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Voraussetzung). Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig i. S. der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss nach Abschn. 12 Abs. 3 GrStR für die Grundsteuer selbständig geprüft werden. Handelt es sich um einen Zweck, der in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. In anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Zweck auch bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig anerkannt worden ist. Die dort getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.