Durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16. Dezember 2005 (BGBl 2005 I S.
Ab Kalenderjahr 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
bei Angehörigen der Bundeswehr
Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 49,12 € |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 45,50 € |
Besoldungsgruppe A 5 bis A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 88,42 € |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 81,90 € |
Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 167,02 € |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 154,70 € |
bei Angehörigen des Bundespolizei
Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei
- | mit Standort in den alten Ländern | 58,95 € |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 54,60 € |
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