Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2002 - II B 173/01 (BStBl 2002 II S. 844), in dem dieser ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG geäußert hat, ist ab sofort Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Fällen des § 148 BewG zu entsprechen, wenn die Bedarfswerte erkennbar den Verkehrswert übersteigen.
Die Aussetzung der Vollziehung ist auf den Teil zu beschränken, um den der festgestellte Bedarfswert den Verkehrswert übersteigt. Zur Bestimmung des Aussetzungsbetrages ist regelmäßig ein Verkehrswertnachweis nicht erforderlich. Geeigneten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen.
Der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder ist im BStBl 2002 Teil I Seite 1381 veröffentlicht.
Ergänzende Hinweise für die Finanzämter:
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