Die ertragsteuerliche Behandlung der Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen richtet sich nach R 23 Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStR 2001 (bzw. Sätze 8 und 9
In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 11. Juli 1980,BStBl 1980 II S. 653, sind Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle - unabhängig von der 30 km-Grenze - als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln, soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu demselben Ort führen (vgl. auch 3. Tiret zu H 38 (Einsatzwechseltätigkeit) Fahrten zu einem ständig gleich bleibenden Treffpunkt,
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