Es ist gefragt worden, ob bei tonnagebesteuerten Schifffahrtsbetrieben, die in Insolvenz geraten und - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Schiffe verkaufen bzw. versteigern, für die Unterschiedsbeträge nach § 5a Absatz 4 EStG festgestellt worden sind, die sich aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge ergebende Gewerbesteuer eine Insolvenzforderung bzw. eine Masseforderung ist.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten.
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