Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:
Der aufgrund einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009,BStBl 2010 I S. 18; BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 - X R 25/12, BStBl II S. 391).
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