Mit Urteil vom 10.05.2017 -
Zur Begründung führt der BFH u. a. aus, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG in der Fassung vom einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, der nicht durch die ebenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende Wahlrechtsmöglichkeit in § 2 Abs. 3 ErbStG in der Fassung vom geheilt werden kann.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH den bisherigen Referatsleiterbeschluss zur Proportionalaufteilung des Freibetrags „verworfen”. Die Grundsätze des o. g. Urteils sind auf alle persönlichen Freibeträge im Sinne des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, unabhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.
Betroffen sind Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 16 Abs. durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG vom , BGBl I 2017 S. ).
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