Die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen setzt unter anderem die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist davon auszugehen, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen.
Die Beurteilung, ob es sich um eine Krankheit handelt, obliegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nach R 189 Abs. 1, erster Gedankenstrich EStR zu führen durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.
Als Hilfsmittel gelten solche, die nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Steuerpflichtigen erforderlich ist, wie beispielsweise bei Sehhilfen.
Zur Vereinfachung des Nachweisverfahrens ist folgende - bundeseinheitlich abgestimmte - Regelung getroffen worden:
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