Das bundeseinheitliche Muster der Anträge nach § 1a KStG
KStOpt - Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG oder
Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG
ist fertig gestellt.
Für die Anträge nach § 1a KStG ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben. Erstmalig kann die Option nach § 1a KStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.
Das bedeutet, dass der Antrag für eine Option zum 1. Januar 2022 spätestens bis zum 30. November 2021 gestellt worden sein muss. Die Antragsfrist ist nicht verlängerbar.
Sollte der elektronische Antragsvordruck für die Antragstellung zum 30. November 2021 in ELSTER nicht bereitgestellt werden können, wird die Antragstellung übergangsweise in einem zusätzlich zu etablierenden Papierverfahren erfolgen müssen. Hierüber werde ich Sie bei Bedarf zu gegebener Zeit informieren.
Für Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 1a Abs. 1 Satz 4 ).
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