Es bestehen keine Bedenken, Kapitalclubs (Sparclubs) mit Einnahmen aus Kapitalvermögen unter den nachfolgenden Beträgen als Fälle von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen, mit der Folge, dass auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens verzichtet werden kann:
Veranlagungszeitraum | Betrag |
2000 - 2001 | 3.000 DM |
2002 - 2003 | 1.550 € |
2004 - | 1.370 € |
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