Mit Erlass vom wurde festgelegt, dass zur Bemessung des lotteriesteuerpflichtigen Einsatzes bei Gewinnsparvereinen neben dem Spielbeitrag auch ein zu schätzender Wert des Zinsverzichts für den Sparbeitrag auf der Grundlage der EWU-Zinsstatistik als lotteriesteuerpflichtiger Einsatz zu berücksichtigen war. Die Schätzungsmethode war auf Gewinnsparjahre, die nach dem begonnen haben, anzuwenden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Mai 2017 -
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