Das INTERBUS-Übereinkommen (Abl. EG vom 26.11.2002 Nr. L 321 S 13) enthält in Art. 9 eine gegenseitige unbefristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse, die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Dieses Übereinkommen ist am 1.1.2003 für folgende Vertragsparteien in Kraft getreten:
Europäische Gemeinschaft | Bulgarien | Lettland |
Litauen | Rumänien | Slowenien |
Tschechien | Ungarn |
(vgl. auch BMF-Schreiben vom 19.12.2002, BStBl 2003 I S. 37, Anlage Nr. I.5.).
Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
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