Die verschiedenen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährten Finanzhilfen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine Tarifermäßigung i. S. d. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG ist nicht zu gewähren.
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte, die der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen können, u. a. Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen nicht vor, da hierunter nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen fällt. Nicht erfasst werden Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen. Allen bekannten Förderprogrammen ist jedoch gemein, dass förderfähige fixe Betriebsausgaben ersetzt werden sollen und dadurch eine Liquiditätshilfe gewährt wird.
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