Nach der Rechtsverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a EStG des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vom 24. Juni 2013 ( BGBL. 2013 I S. 1679) ist das BZSt zentral für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig, soweit die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|