Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.10.2017 - 10 K 977/17 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der in 2015 geltenden Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist.
Das Gericht kritisiert, dass der Gesetzgeber die Höhe des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen seit 1982 nicht mehr überprüft und angepasst habe. Der Gesetzgeber habe zwar das Recht, den Abgeltungszinsfuß zu typisieren, er müsse jedoch regelmäßig überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei.
Das Aktenzeichen des Normenkontrollverfahrens beim Bundesverfassungsgericht lautet
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