FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 26.04.2024
VI 308-S 2353-128

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 26.04.2024 (VI 308-S 2353-128) - DRsp Nr. 2024/80300

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 26.04.2024 - Aktenzeichen VI 308-S 2353-128

DRsp Nr. 2024/80300

Steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen der Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter des Landes Schleswig-Holstein der Laufbahngruppen 1.2 (LG 1.2) und 2.1 (LG 2.1) und Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte aus LG 1.2 nach LG 2.1; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/6

Die Einstellungen von Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern in den Vorbereitungsdienst erfolgt auf Widerruf in die Laufbahngruppe 1.2 bzw. 2.1. Sie können in diesem Widerrufsverhältnis nicht abgeordnet werden, da sie weder ein Amt im abstrakt-funktionellen noch im konkret-funktionellen Sinne innehaben. Diese Anwärterinnen und Anwärter haben lediglich aus Gründen der Personalbewirtschaftung ihre Stammdienststelle bei der Polizeidienststelle für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei in Eutin (PD AFB Eutin). Sie werden ab den Einstellungen 2023 durch ein Einberufungsschreiben einem ersten Dienstort zugeordnet (steuerrechtlich: erste Tätigkeitsstätte). Alle weiteren Dienstorte, an denen die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer Ausbildung tätig werden, werden nach Aushändigung von (zeitlich befristeten) Dienstortzuweisungen von diesen aufgesucht (steuerrechtlich: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit).

1. Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter der LG 1.2 (Berufseinsteiger)