FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 28.10.2009
VI 353 - S 3812a - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 28.10.2009 (VI 353 - S 3812a - 001) - DRsp Nr. 2009/80655

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 28.10.2009 - Aktenzeichen VI 353 - S 3812a - 001

DRsp Nr. 2009/80655

Erbschaftsteuer; Berechnung der maßgeblichen Lohnsumme (§§ 13a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 4 ErbStG) bei Gewährung von Kurzarbeitergeld

Zur Überbrückung eines Einbruchs bei Auftragseingängen haben viele Unternehmen in den vergangenen Monaten Kurzarbeit angeordnet und hierfür Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Deshalb wurde die Frage aufgeworfen, ob das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zum Abzug gebracht werden muss.

In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen vertritt das Finanzministerium hierzu folgende Auffassung:

Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b HGB, vgl. Abschnitt 8 Abs. 4 Satz 2 des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 25. Juni 2009, BStBl. I, S. 713). Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift.