1Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke sind Grundbesitzwerte festzustellen. 2Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgebend.
Hinweise 124 (6)/Entfallen
(1) 1Abweichend von der Wertermittlung nach §§ 143, 145 bis 149 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 138 Abs. 4 BewG). 2Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|