Für die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Thüringens sowie ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz gemäß der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl 2019 S. 457), zuletzt geändert mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl 2020 S. 543), gezahlt werden, gilt Folgendes:
Die gewährten Aufwandsentschädigungen sind in Höhe von 1/3, mindestens in Höhe von 250 € monatlich, nach § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (R 3.12 Absatz
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