Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister und Beigeordnete) erhalten als Ehrenbeamte eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.01.2020 (GVBl. S. 37).
Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister) gewährten Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG), soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei sind.
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