FG Köln - Urteil vom 29.06.2005
12 K 1489/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchst. b ;

Firmen-Pkw; Fahrtenbuch

FG Köln, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 12 K 1489/05

DRsp Nr. 2007/21122

Firmen-Pkw; Fahrtenbuch

1. Aus der Schätzung der Privatnutzung eines Fahrzeuges nach der 1%-Regelung kann nicht darauf geschlossen werden, dass der private Nutzungsanteil in diesen Fällen weniger als 10% beträgt. 2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG normiert keine grundsätzliche Regelung dahingehend, dass ein Steuerpflichtiger bei Inanspruchnahme der KfZ-Besteuerung nach der 1%-Regelung vom Nachweis der in § 7 g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen entbunden sein soll und nicht mehr vom Finanzamt zur Vorlage von Nachweismitteln aufgefordert werden darf.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Praxis für Physiotherapie. Hierfür erwarb er im April 2002 zum Kaufpreis von 22.846,00 Euro einen PKW, für den er in seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG eine Sonderabschreibung gemäß § 7 g Abs. 1 und 2 EStG in Höhe von 4.569,00 Euro (20%) in Ansatz brachte. Außerdem ermittelte er den Privatanteil des Fahrzeuges nach der sogenannten 1 % Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.