Seit knapp einem Jahr scheint es rund um Firmenwagen und Firmenfahrrad fast wöchentlich neue Regelungen zu geben. Getrieben von der Energiewende und dem öffentlichen Druck, in Sachen Bekämpfung des Klimawandels endlich spürbar weiterzukommen, werden stets neue Regelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge ausgerufen und neue Anwendungszeiträume verkündet. Wir bringen Sie in Sachen Firmenwagen und Firmenfahrrad auf den aktuellen Stand.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die private Kfz-Nutzung grundsätzlich der auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis maßgeblich. Bei einer Anschaffung von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen vor dem 01.01.2019 ist eine pauschale Kürzung des Bruttolistenpreises für das im Listenpreis enthaltene Batteriesystem nach folgender Tabelle vorzunehmen (BMF-Schreiben v. 05.06.2014 - IV C 6 - S 2177/13/10002).
Anschaffungsjahr des Fahrzeugs | Minderungsbetrag in € je kWh Speicherkapazität | Höchstbetrag in € |
---|---|---|
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
ab 2023 | 0 | 0 |
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|