I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhielt in A den Standort ihres Unternehmens und ein --bis September 1983 zwei-- Auslieferungslager. Sie bewohnte mit ihrem Ehemann in B ein Wohnhaus, in dem sich auch ein Büro befand. Ihre beiden Söhne lebten in B in einer eigenen Wohnung.
Ihrem Ehemann oblag nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag "die Geschäftsführung des Betriebes in A in vollem Umfang". Die Klägerin beschäftigte ihre beiden Söhne aufgrund mündlicher Vereinbarungen in dem Betrieb in A. Sie stellte ihrem Ehemann und ihren Söhnen kostenlos zwei dem Unternehmen zugeordnete PKW für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen dem Wohnhaus in B und dem Auslieferungslager in A zur Verfügung.
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