FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2004
2 K 660/01
Normen:
EStG § 55 ; AO § 39 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1268

Flächenzurechnung; Siedlungsverfahren; Wirtschaftliches Eigentum - Zurechnung von Flächen in einem Siedlungsverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 660/01

DRsp Nr. 2005/6808

Flächenzurechnung; Siedlungsverfahren; Wirtschaftliches Eigentum - Zurechnung von Flächen in einem Siedlungsverfahren

1. Ein Landwirt kann Grund und Boden nur dann seinem Anlagevermögen zuordnen, wenn er im Zuordnungszeitpunkt noch zivilrechtlicher bzw. wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke ist. 2. Einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer kann ein Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausnahmsweise dann zugerechnet werden, wenn dieser derart die Sachherrschaft ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann. Das ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. 3. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig dann, wenn Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Das setzt voraus, dass der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt wird; hiervon ist auszugehen, wenn entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind. 4. Die bloße einverständliche Nutzung eines überlassenen Grundstücks und Duldung der Besitzausübung reicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht aus.

Normenkette:

EStG § 55 ; AO § 39 ;

Tatbestand: