FG Brandenburg - Urteil vom 20.06.2001
6 K 2068/00
Normen:
EStG 1995 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG 1995 § 50a Abs. 5 Satz 5; EStG § 50 Abs. 7 ; EStG § 49 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1284

Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige

FG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 2068/00

DRsp Nr. 2001/12817

Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige

1. Zu den "Künstlern", deren Einkünfte aus einer Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit im Inland bei beschränkter Steuerpflicht dem Steuerabzug unterliegen, gehören u.a. Sänger und Tänzer. 2. Kennzeichen des Künstlers ist, dass er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (vgl. Rechtsprechung zum Künstlerbegriff). 3. Das Honorar einer beschränkt steuerpflichtigen Flamencokünstlerin für einen Auftritt auf einem inländischen Flamencofestival unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs.4 Satz 1 Nr. 2 EStG; dagegen stellt der daneben gegen gesondertes Honorar erteilte Flamenco-Tanzkurs für Anfänger und Fortgeschrittene -mangels schöpferischer Leistung- keine künstlerische Tätigkeit dar, wenn dabei die lehrende (unterrichtende) Tätigkeit im Vordergrund steht.