KG - Beschluss vom 24.02.2015
4 Ws 9/15 - 161 AR 4/15
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 519 Qs 33/14
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 245 Js 1129/14
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 245 Js 1129/14

Fluchtgefahr bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung mit Millionenschaden

KG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 Ws 9/15 - 161 AR 4/15

DRsp Nr. 2022/16488

Fluchtgefahr bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung mit Millionenschaden

Von Fluchtgefahr ist auszugehen bei einem der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit einem Steuerschaden in Millionenhöhe dringend verdächtigen Beschuldigten, der über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Deutschland verfügt.

1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Januar 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. November 2014 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2014 - (351 Gs) 245 Js 1129/14 (3364/14) - in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 10. November 2014 - (351 Gs) 245 Js 1129/14 (3414/14) - zu Recht als unbegründet verworfen.

Die aufgrund ihrer sprachlichen Fassung schwer verständliche Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2015 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:

a) Der Beschwerdeführer ist der ihm mit dem angefochtenen Haftbefehl zur Last gelegten mittäterschaftlichen Beteiligung an den in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis zum 27. Februar 2012 bandenmäßig begangenen Straftaten der Steuerhinterziehung und der Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides statt dringend verdächtig.