FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 11.03.2008
2 K 1183/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Flüge eines inländischen Arbeitnehmers nach Afrika als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 1183/06

DRsp Nr. 2008/11660

Flüge eines inländischen Arbeitnehmers nach Afrika als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Kosten, die ein allein am Arbeitsort wohnender Arbeitnehmer für Familienheimfahrten (nach Guinea) aufwendet, können als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. der im Streitjahr 2004 noch bestehenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Buchst. aa des Steueränderungsgesetzes vom 19. Juli 2006, BGBl. 2006 I 1652 mit Wirkung vom 1. Januar 2007) steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und (zusätzlich) von diesem "nicht nur gelegentlich" aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige in Guinea eine Wohnung unterhält, in der seine dort studierende Ehefrau lebt, und der Steuerpflichtige diese Wohnung 3 Mal im Jahr aufsucht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem Beklagten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.