FG München - Urteil vom 27.05.2009
9 K 859/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 1447

Flügel für 30,000 EUR als Arbeitsmittel einer vollzeitlichen Musiklehrerin

FG München, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 9 K 859/08

DRsp Nr. 2009/24383

Flügel für 30,000 EUR als Arbeitsmittel einer vollzeitlichen Musiklehrerin

Ein in gebrauchtem Zustand für 30.000 EUR erworbener, 212 cm langer Flügel kann für eine vollzeitlich als Musiklehrerin an einem Gymnasium tätige Steuerpflichtige ein Arbeitsmittel i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG darstellen, wenn er u. a. nur zur Vorbereitung des Schulunterrichts (Begleitung von Instrumentalschülern, Erteilung von zwischen drei und sechs Wochenstunden Instrumenalunterricht Klavier) und nicht zur Erteilung von Privatunterricht verwendet wird, nach der glaubhaften Bestätigung des Schulleiters für rund 60 % des gesamten Musikunterrichts in den Klassen ein Flügel benötigt wird und eine entsprechende Vorbereitung am Flügel zu Hause erforderlich ist, und wenn die "private" Nutzung des Instruments unstreitig unter 10 % der Gesamtnutzung liegt (im Streitfall: Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Stimmen des Flügels sowie der auf Basis einer Nutzungsdauer des Flügels von 15 Jahren berechneten Absetzungen für Abnutzung).

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004 vom 25. November 2005, 2005 vom 6. Oktober 2006 und 2006 vom 4. Juli 2007 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 31. August 2008 werden die Einkommensteuern 2004 auf 12.884 EUR, 2005 auf 12.760 EUR und 2006 auf 14.852 EUR herabgesetzt.