FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2013
7 K 32/11
Normen:
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; GrEStG 1997 § 1 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. A; FlurBG §§ 52ff.;

Flurbereinigung: Grunderwerbsteuer bei Abfindung in Land

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 32/11

DRsp Nr. 2014/11699

Flurbereinigung: Grunderwerbsteuer bei Abfindung in Land

Der i.R. eines Flurbereinigungsverfahrens aufgrund einer Ausführungsanordnung bewirkte Eigentumserwerb an Ersatzgrundstücken unterliegt der GrESt. Indes ist der Erwerb des Eigentums durch Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren grds. von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ausgenommen. Hinsichtlich der Frage, ob unter diese Regelung auch die eigentumsmäßige Zuteilung von Land fällt, mit dem ein Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren abzufinden gewesen wäre, wenn er nicht stattdessen einer Abfindung in Geld zugestimmt hätte, ist zu differenzieren, zu wessen Gunsten der Teilnehmer auf eine Abfindung in Land verzichtet hat. Wird die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurBG nicht um die Erklärung ergänzt, dass sie zugunsten eines Dritten erfolgt, fallen die Grundstücke, mit denen der Teilnehmer abzufinden gewesen wäre, i.d.R. in das sog. Masseland. Der Eigentumserwerb kraft Zuteilung solcher Grundstücke ist nicht von der GrESt ausgenommen. Fallen die Grundstücke indes nicht in das sog. Masseland kann die Situation anders sein.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; GrEStG 1997 § 1 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. A; FlurBG §§ 52ff.;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte für einen Erwerbsvorgang im Flurbereinigungsverfahren Grunderwerbsteuer festsetzen durfte.