FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.09.2005
2 V 4/05
Normen:
FördG § 2 ;

Fördergebiet; Betriebsstätte; Hopperbaggerschiff; Kiesgewinnung; Dreimeilenzone - Begriff des Fördergebiets

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 2 V 4/05

DRsp Nr. 2006/11816

Fördergebiet; Betriebsstätte; Hopperbaggerschiff; Kiesgewinnung; Dreimeilenzone - Begriff des Fördergebiets

1. Nach § 2 Nr. 2 FördG ist die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben. 2. Begriffe im Investitionszulagenrecht sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. Das gilt auch für die Begriffe des FördG. 3. Ein sog. Hopperbaggerschiff, das zur Kiesgewinnung dient und im ersten Betriebsjahr u.a. an 122 Tagen in den alten Bundesländern und an 61 Tagen im Gebiet A eingesetzt wird, das in der Ostsee außerhalb der sog. Drei-Seemeilen-Zone vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns liegt, erfüllt die Voraussetzung des "Verbleibens" im Fördergebiet. Denn das A-Gebiet ist sowohl einkommensteuerlich wie nach den Vorschriften des FördG zum Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu rechnen.

Normenkette:

FördG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für das Hopperbaggerschiff X für das Jahr 1994 zu gewähren sind, insbesondere, ob die Verbleibensvoraussetzungen im ersten Jahr der Nutzung erfüllt sind.