BFH - Urteil vom 12.10.2005
IX R 37/04
Normen:
FörderG § 3 § 4 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1067
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3406/03

Fördergebietsgesetz - Sonderabschreibung; neue Wohnung im Dachgeschoss

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen IX R 37/04

DRsp Nr. 2006/8865

Fördergebietsgesetz - Sonderabschreibung; neue Wohnung im Dachgeschoss

1. § 4 FörderG ist kein selbstständiger Begünstigungstatbestand sondern regelt lediglich die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen, setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 bis 3 FörderG voraus.2. Für eine im Dachgeschoss eines Sanierungsobjektes neu geschaffene ETW bemisst sich die Sonderabschreibung einheitlich nach den AK.3. Für eine höhere Sonderabschreibung hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises, der zum Erwerb des anteiligen Gemeinschaftseigentums aufgewendet wird, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.4. Das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammen steuerrechtlich ein einheitliches WG "ETW", das mit dem Kaufpreis insgesamt angeschafft wird und einheitlich abzuschreiben ist.

Normenkette:

FörderG § 3 § 4 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1998 von der I-GmbH eine noch zu errichtende Eigentumswohnung im Dachgeschoss eines Sanierungsobjektes. Der Kaufpreis betrug 187 600 DM, wovon --so die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien-- auf den Grund und Boden 17 822 DM, auf die Altbausubstanz 17 822 DM und auf die Sanierungskosten 151 956 DM entfielen.