BFH - Beschluss vom 24.05.2005
VIII B 308/03
Normen:
FördG § 2 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1787
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5120/01

Fördergebietsgesetz; Beginn der Investitionen

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 308/03

DRsp Nr. 2005/12623

Fördergebietsgesetz; Beginn der Investitionen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Beginn der Investitionen jedenfalls erforderlich ist, dass der Stpfl. seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert.2. Die Würdigung des FA, Maschinen seien nur, unverbindlich bestellt worden mit der Folge, dass damit noch keine bindende Investitionsentscheidung nach außen dokumentiert worden sei, weicht nicht von der Rechtsauffassung des BFH ab.

Normenkette:

FördG § 2 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist, sofern ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt schlüssig dargelegt worden sein sollte, jedenfalls unbegründet.

1. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2003 X R 33/00 (BFH/NV 2003, 912) ab. Dieses Urteil betrifft die Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) und konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Beginns der Investition für den Fall genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen. Nach diesem Urteil ist für den Beginn der Investition jedenfalls erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert.