Streitig ist, ob der Kläger für die Anschaffungskosten von Praxisräumen in einem Wohn- und Geschäftshaus in A-Stadt bereits im Streitjahr 1993 die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördGG) sowie die Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann. Streitig ist im Einzelnen, (1) ob der Kläger im Streitjahr bereits zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Praxisräume gewesen ist, (2) ob diese im Streitjahr fertiggestellt waren, (3) wenn beides zu bejahen sein sollte, ob nicht, solange noch kein Teileigentum gebildet war, die Sonderabschreibung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht vom Kläger, sondern allein von der Bauherrengemeinschaft beansprucht werden kann und (4) ob für den begehrten Abzug die Zahlung des Kaufpreises lediglich auf Notaranderkonto ausreicht.
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